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Hinweise Künstlersozialkasse

Was ist die Künstlersozialkasse (KSK)?

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und ein Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür,
dass selbstständige Künstler (in den Bereichen Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst einschließlich Design) und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) genießen wie Arbeitnehmer. Künstler und Publizisten können sich bei der KSK freiwillig versichern und unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen diese der Versicherungspflicht bei der KSK. Die KSK finanziert sich zur Hälfte aus den Beitragsanteilen der versicherten Künstler und zur anderen Hälfte aus einem Zuschuss vom Bund und der Künstlersozialabgabe. Die Verwaltungskosten der KSK werden allein vom Bund getragen.

Was ist die Künstlersozialabgabe (KSK-Abgabe)?

Bereits seit 1981 (dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes) sind Auftraggeber, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter), abgabepflichtig und müssen die Künstlersozialabgabe an die KSK entrichten. Dabei spielt es KEINE Rolle, ob die Künstler und Publizisten selbst in der KSK versichert sind!

Auf welche Leistungen müssen KSK-Abgaben gezahlt werden?

Abgabepflichtig sind Unternehmen (unabhängig von ihrer Rechtsform), sobald sie Leistungen in Auftrag geben, die von Personen erbracht werden, die zu den von der KSK anerkannten „kreativen Berufen“ gehören. Dazu gehören z.B. Werbeagenturen, Artdirectors, Designer, Grafiker, Grafik-Designer, Web-Designer, Illustratoren, Fotografen, Redakteure, Publizisten, Lektoren, Texter, PR-Leute, etc. Zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören jegliche Arbeiten, die mit Werbung oder Eigenwerbung für das auftraggebende Unternehmen zu tun habt: Erstellung von Drucksachen wie Flyer, Broschüren, Briefpapier oder Visitenkarten. Konzeption und Design von Internetseiten, Erstellung von Texten und PR-Texten, Logoentwicklung etc. Druckkosten und Anfahrtskosten sind nicht abgabepflichtig.

Gibt es Ausnahmen, bei denen keine KSK-Abgabe gezahlt werden muss?

Der „Endverbraucher“ oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig, denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert.

Wie hoch ist die KSK-Abgabe?

Die Künstlersozialabgabe wurde bis 1999 in Form von unterschiedlichen Abgabesätzen für die einzelnen Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst) erhoben. Seit 2000 gilt ein einheitlicher Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik. Der Abgabesatz für 2023 beträgt 5% auf alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Wird die KSK-Abgabe automatisch erfasst oder muss ich mich selbst melden?

Die Meldepflicht ermöglicht eine korrekte Berechnung der Künstlersozialabgabe (§ 27 KSVG). Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Unternehmer, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder regelmäßig Entgelte an Künstler oder Publizisten zahlen, verpflichtet, sich selbst bei der KSK zu melden. Die Summe aller an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte eines Jahres ist bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes. Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der KSK eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite der Künstlersozialkasse.
Download: Anmelde- und Erhebungsbogen
Download: Meldebogen für die KSK-Abgabe

Quelle: www.kuenstlersozialkasse.de (Stand März 2023)